Seit unserem letzten Blogbeitrag hat sich Einiges getan – das erst seit 05.02.2022 gültige COVID-19-Impfpflichtgesetz und die COVID-19-Impfpflichtverordnung wurden ausgesetzt. Geregelt durch die Vorübergehende Nichtanwendung des COVID-19-Impfpflichtgesetzes und der COVID-19-Impfpflichtverordnung. Diese trat am 12.03.2022 in Kraft und gilt bis 31.05.2022.
Nach Einführung der Impfpflicht lag der paradoxe Sachverhalt vor, dass Personen, die mit
- SARS-CoV-2 Vaccine Vero Cell Inactivated (InCoV bzw. Covilo) von Sinopharm/BIBP Beijing Bio-Institute of Biological Products
- COVID-19 Vaccine (CoronaVac) von Sinovac
- BBV152 (COVAXIN) von Bharat Biotech
- SARS-CoV-2 rS Protein (COVID-19) recombinant spike protein Nanoparticle Vaccine NVX-CoV2373 (COVOVAX) von Serum Institute of India
- ChAdOx1_nCoV-19 Corona Virus Vaccine (Covishield) von Serum Institute of India
immunisiert wurden, lt. Impfpflichtgesetz und Impfpflichtverordnung geringe epidemiologische Gefahr darstellten. Aber nach 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung nicht. Diese trat per 04.03.2022 außer Kraft und wurde durch die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung ersetzt, welche seit 05.03.2022 gültig ist. Statt der erwarteten Harmonisierung hinsichtlich der zum Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr gültigen Impfstoffe und einer Angleichung an das damals noch nicht ausgesetzte Impfpflichtgesetz und seine Verordnung, gelten nach wie vor nur Impfungen mit zentral zugelassenen Impfstoffen als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr. Somit besitzen Personen, die eine nach Impfpflichtgesetz bzw. Impfpflichtverordnung gültige Immunisierung mit einem anerkannten Impfstoff besitzen, kein gültiges „G“ und dürfen lt. Verordnung folgende Räumlichkeiten nicht betreten (2G Nachweis erforderlich):
- Alten- und Pflegeheime sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe (Ausnahmen: Begleitung minderjähriger Bewohner, Begleitung bei kritischen Lebensereignissen, Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge)
- Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden (Ausnahmen: Begleitpersonen im Fall einer Entbindung, Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten, Begleitung bei kritischen Lebensereignissen, Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge)
Die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung wird von den Bundesländern als Basis für landesspezifische Verordnungen verwendet. In Wien gilt beispielsweise seit 04.03.2022 die Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung. Laut dieser dürfen Personen, trotz gültiger Immunisierung mit einem anerkannten Impfstoff nach Impfpflichtgesetz bzw. Impfpflichtverordnung, folgende Räumlichkeiten nicht betreten (2G Nachweis erforderlich):
- Gastgewerbe
- Sportstätten in geschlossenen Räumen (Ausnahmen: Sportausübung durch Spitzensportler)
Aktuell werden die per Impfpflichtgesetz/Impfpflichtverordnung anerkannten Impfstoffe auch in der COVID-19-Einreiseverordnung als gültige Impfstoffe akzeptiert. Somit ergibt sich durch die Aussetzung von Impfpflichtgesetz und Impfpflichtverordnung und die verabsäumte Harmonisierung der anerkannten Impfstoffe das Problem, dass man zwar nach Österreich einreisen darf, aber trotz Impfung nicht uneingeschränkt am öffentlichen Leben teilnahmen kann (z.B. Gastgewerbe in Wien).
Wir werden eine rechtliche Auskunft einholen, inwieweit sich die Aussetzung des Impfpflichtgesetzes und der Impfpflichtverordnung auf die Gültigkeit der dort anerkannten Impfstoffe als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr auswirkt.
Unabhängig davon möchten wir der österreichischen Bundesregierung ausrichten: Bitte beendet diese Impfstoffdiskriminierung! Alle von der WHO zugelassenen Coronaimpfstoffe müssen endlich in den COVID-19 relevanten Gesetzen und Verordnungen anerkannt werden. Zumindest aber die Coronaimpfstoffe, die bereits per Impfpflichtgesetz bzw. Impfpflichtverordnung anerkannt wurden!
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